Wer selbstständig arbeitet, verfügt meist über schwankende Einnahmen. Freischaffende Künstler haben oft mit noch größeren Schwankungen zu kämpfen. Um ihnen trotzdem eine soziale Absicherung ähnlich der von Arbeitnehmern zu ermöglichen, wurde 1983 die Künstlersozialkasse (KSK) eingerichtet. Hauptberufliche Musiker, darstellende und bildende Künstler und Publizisten können sich ab einem Mindesteinkommen über die KSK versichern. Umgekehrt müssen diejenigen, die Dienstleistungen von Künstlern in Anspruch nehmen, Beiträge an die KSK abführen.
Wer kann sich über die KSK versichern?
Wer dauerhaft einer künstlerischen Tätigkeit nachgeht und ein Mindesteinkommen erzielt, aber nur maximal einen Angestellten hat, kann sich über die KSK versichern. Anders als andere Selbstständige zahlen Mitglieder der KSK nur den Arbeitnehmerbeitrag der Sozialversicherungen.
Zu den versicherten Berufen gehören Maler, Bildhauer, Grafiker, Journalisten oder Schriftsteller, die freischaffend tätig sind, also als Person auftreten, und sich hauptsächlich aus dieser Tätigkeit finanzieren. Das Mindesteinkommen liegt seit 2004 bei 325,00 Euro monatlich.
Unter bestimmten Bedingungen besteht eine Befreiung von der Versicherungspflicht.
Wer muss Abgaben an die KSK zahlen?
Abgabepflichtig sind Personen und Unternehmen, die die Dienstleistung eines freischaffenden Künstlers in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob die betreffende Person über die KSK versichert ist. Die KSK führt auf ihrer Webseite eine Liste von Branchen, bei denen eine Abgabepflicht wahrscheinlich eintritt. Darüber hinaus können auch Unternehmen abgabepflichtig werden, die beispielsweise zu Werbezwecken oder für die Gestaltung eines Festes die Dienste eines freischaffenden Künstlers in Anspruch nehmen.
Auch unabhängige Autoren können verpflichtet sein, eine Abgabe an die KSK zu zahlen, wenn sie beispielsweise die Dienste eines freischaffenden Grafikers oder einer Buchdesignerin in Anspruch nehmen. Im Zweifelsfall ist es besser, die Abgabepflicht mit der KSK abzuklären.